Satzung

Vereinssatzung

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der am 05. Januar 2018 gegründete Verein führt folgenden Namen: KleinKunstBühne Spiegelsaal Königsbrunn.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“.
  3. Sitz des Vereins ist Königsbrunn.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Verein

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 5 AO und die Förderung des Sports nach § 52 Absatz 2 Satz 2 Nr. 21 AO
  3. Der Verein KleinKunstBühne Spiegelsaal arbeitet zum Wohle kulturinteressierter Bürgerinnen und Bürger der Stadt Königsbrunn und Umgebung. Er bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung von Kunst und Kultur.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    die Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen, wie Konzerte, Theatervorstellungen,

    1. Vorträge und Kunstausstellungen
    2. die Koordinierung geeigneter Veranstaltungen
    3. Gründung und Unterstützung einer Laien-Theatergruppe mit fachkundiger Anleitung und Schulung.
    4. Langfristiges Ziel: Etablierung vom OpenAir „KönigsFestival“ und der Veranstaltungsreihe „KuCoTa“ (Kultur- & Comedytage)
    5. die Förderung und Durchführung musikalischer und literarischer Veranstaltungen für Schüler und Jugendliche, wie z.B. Konzerte, Theateraufführungen, Lesungen.
    6. Weiterhin bezweckt er die Förderung des Sports durch Yoga, Gymnastik und Rückenschule
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Landes-Sport Verbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft durch Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum BLSV vermittelt. Zudem muss die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein mit der Mitgliedschaft im bayrischen Landes-Sportverband einhergehen.

§ 3 – Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 – Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 5 – Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden:
    • natürliche Personen
    • juristische Personen
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, schriftlich an die Geschäftsstelle der KleinKunstBühne Spiegelsaal Königsbrunn, Aumühlstraße 4, 86343 Königsbrunn
  4. Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 – Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 – Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: sechs Wochen.
  3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks, benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
  7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  8. Anträge können gestellt werden von:
    • jedem erwachsenen Mitglied
    • vom Vorstand
  9. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.

§ 10 – Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht
  2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.

§ 11 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassenwart/Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • dem Pressewart
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seiner Stellvertreter. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 12 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13 – Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im folgenden bezeichnete juristische Person:
    • Lichtblicke e.V. Augsburg

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 14 – Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 05.01.2018 von der Mitgliederversammlung des Vereins KleinKunstBühne Spiegelsaal Königsbrunn beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Königsbrunn, den 05. Januar 2018

Unterschriften aller Gründungsmitglieder

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 10. Februar 2018 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein